Haushaltsnahe Dienstleistungen bei Pflegebedürftigkeit: mehr Geld seit 01.01.2015

Gute Nachrichten für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen – viele kleine, aber nötige Dienstleistungen können nun neu abgerechnet und beantragt werden. Denn mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz erhalten seit dem 1. Januar 2015 auch Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen nach §45a SGB XI nicht erfüllen, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 104 € im Monat.

Anspruch auf den Betreuungsbetrag haben Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen). Diese sogenannten „niedrigschwelligen Entlastungsleistungen“ können sogar, je nach Betreuungsbedarf, auch mit dem erhöhten Betrag von 208 € gewährt werden.

Pflegestufe Leistungen pro Monat bis zu 
Pflegestufe I, II oder III (ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) 104 Euro
Pflegestufe 0, I, II oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt) 104 Euro
Pflegestufe 0, I, II oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt) 208 Euro

 

Was sind niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleitungen?

  • Stundenweise Betreuung von Demenzkranken
  • Pflegen von sozialen Kontakten
  • Betreuung von Pflegebedürftigen in der eigenen Häuslichkeit
  • Familien entlastende und unterstützende Dienstleistungen wie z. B. Besuch des Friedhofs, eines Zoos oder Konzerts, öffentlichen Veranstaltungen, Ausflügen
  • Entlastung der Familie bei Behördengängen, Arztbesuchen
  • Unterstützung im Haushalt und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (haushaltsnahe Dienstleistungen)
  • Unterstützung bei der Einkaufsplanung und beim Einkaufen 
  • Individuelle Hilfe für Organisation und Bewältigung des Alltags
  • Betreuter Urlaub
  • Förderung von Hobbies und Beschäftigungen
  • Lesen von Büchern, Zeitungen usw.

Die möglichen Dienstleistungen unterteilen sich dabei grob in drei Gruppen:

  1. Haushaltsentlastung (z.B. Putzen, Einkaufen, Mülltonne rausstellen, Betten richten, Blumen gießen)
  2. Betreuungsentlastung (z. B. Begleitung bei Spaziergängen, öffentlichen Veranstaltungen, therapeutischen Angeboten, bei Arztbesuchen, oder Betreuung zuhause)
  3. Organisationsentlastung (z. B. Rezeptbestellung beim Arzt, Gang zur Apotheke, Anträge bei der Krankenkasse, Vermittlung von Friseur, Fußpflege, Krankengymnastik)

Inanspruchnahme der Leistung und Übertragung von Ansprüchen:

Die Leistung steht jedem Versicherten zu, es bedarf keiner besonderen Beantragung. Die Leistung ist nur als Sachleistung in Anspruch zu nehmen, sie kann nicht ausgezahlt werden. Nicht in Anspruch genommene Leistungen aus dem laufenden Jahr werden jeweils ins Folgejahr übertragen. Sie können dann bis zum 30.06. des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Die neuen Leistungsansprüche aus dem laufenden Jahr übertragen sich entsprechend in das zweite Halbjahr bzw. erneut in das Folgejahr.

Weiterhin hat der Gesetzgeber die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass der  Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen, dernicht voll ausschöpftwird, für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwendet werden kann.Allerdings bis zu einer Maximalhöhe von 40%. Dies wurde bislang seitens der Kostenträger und Leistungserbringer noch nicht praktisch umgesetzt, die Verhandlungen laufen. Wir informieren Sie auf dieser Seite umgehend hinsichtlich der Neuerungen.

Wie beantragt man die Bereitstellung des Betrages für zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen?

  • Rufen Sie bei Ihrer Pflegekasse an, dort hilft man Ihnen weiter.
  • Halten Sie die Versicherungsnummer, Namen, Vornamen und Geburtsdatum bereit.
  • Sie können auch direkt Kontakt mit einem ambulanten Pflegedienst aufnehmen, der Betreuungs- und Entlastungsleistungen erbringt und sich um alles weitere kümmert.

Wie erfolgt die Abrechnung?

Es handelt sich um eine sogenannte Erstattungsleistung. Das bedeutet, dass der ambulante Pflegedienst direkt mitIhnen abrechnet und Sie die Rechnung zur Erstattung bei der Pflegekasse einreichen. Alternativ können Sie mit dem Pflegedienst vereinbaren, dass er von Ihnen eine sogenannte Abtretungserklärung erhält, mit dieser hat der Pflegedienst die Möglichkeit direkt mit der Pflegekasse abzurechnen.

Wenn kein Restbetrag aus vorherigen Monaten oder dem Vorjahr vorhanden ist, kann jeweils nur der monatliche Anspruch in Höhe von 104€ oder 208€ erstattet werden, darüber liegende Beträge müssen vom Versicherten selbst getragen werden und gehen als Eigenanteilsrechnung von Seiten des Pflegedienstes direkt an den Versicherten bzw. erstattet Ihnen die Kasse bei eingereichten Rechnungen jeweils nur den monatlich zustehenden Betrag.

Wer kann die haushaltsnahen Dienstleistungen erbringen?

Ambulante Pflegedienste oder Anbieter mit einer entsprechenden Zulassungkönnen alsLeistungserbringer (z.B. ein ambulanter Pflegdienst) mit dem Leistungsnehmer (Pflegeperson oder ein pflegender Angehöriger) einen Vertragabschließen und die Leistungen sodann erbringen. In einigen Bundesländern, z.B. Nordrhein-Westfalen, dürfen diese Leistungen auch von Privatpersonen erbracht werden. Voraussetzungen für die Abrechnung mit der Pflegekasse ist ein 40- stündiger Kurs, der absolviert werden muss von der Person, die die Leistung erbringen möchte. Noch Fragen dazu? Rufen Sie uns an, wir informieren Sie gern ausführlicher. 

 

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